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gesonderte GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER OÖ. THEATER UND ORCHESTER GMBH

Im folgenden finden sich die gesonderten Geschäftsbedingungen der OÖ. Theater und Orchester GmbH.


[GESONDERTE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER OÖ. THEATER UND ORCHESTER GMBH für die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen] - nicht mehr gültig

Diese vorliegenden gesonderten Geschäftsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kartenkauf der Oö. Theater und Orchester GmbH (AGB) und gehen nur in den Fällen vor, wo sie die AGB näher spezifizieren. Sie gelten zudem nur für Kartenkäufe vor dem 01. September 2023. Auf Grund der Entwicklungsdynamik der aktuellen Pandemie-Situation können sich die Bedingungen jederzeit ändern. Es liegt in der eigenen Verantwortung der Kund*innen sich über die aktuellsten Entwicklungen auf der Website der TOG zu erkundigen.


1. CONTACT TRACING


Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Oö. Theater und Orchester GmbH festgelegt, werden beim Erwerb von Eintrittskarten die Käufer*innen-Kontaktdaten erfasst. Ein sogenannter Anonym-Verkauf ohne Personalisierung ist nicht möglich.


Im Hinblick auf eine Verständigung bzw. Anfrage seitens der zuständigen Behörden über einen/eine infizierte Besucher*in, wird die TOG die benötigten Daten gesondert speichern und den Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Diese Daten werden nach 28 Tagen automatisch gelöscht.


Käufer*innen von Tickets der TOG verpflichten sich, für den Fall der Weitergabe der Karten bzw. für den Fall, dass Karten auch für Begleitpersonen oder für ganze Gruppen erworben werden, dafür Sorge zu tragen, dass der/die Käufer*in selbst über die entsprechenden Kontaktdaten der tatsächlichen Besucher*innen verfügt. Dies umfasst dabei auch eine konkrete Aufzeichnung, wer letztlich welchen Sitzplatz genutzt hat.


Es wird weiters darauf hingewiesen, dass jeder/jede Käufer*in eines Tickets für Vorstellungen der TOG, die Kontaktdaten der tatsächlich die Karten nutzenden Besucher*innen bekannt geben muss. Auch wenn der/die ursprüngliche Kartenkäufer*in nicht selbst an der Veranstaltung teilnimmt, muss einer allenfalls anfragenden Behörde Auskunft gegeben werden.


Weiters wird darauf hingewiesen, dass nach § 5c Abs 1 Epidemiegesetz durch Verordnung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bestimmt werden kann, dass (unter anderem) Betreiber vom Kultureinrichtungen verpflichtet sind, personenbezogenen Daten von allen Personen, die sich länger als 15 Minuten am Veranstaltungsort aufhalten, zu erheben. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe verpflichtet. Der/die Käufer*in nimmt zur Kenntnis, dass ergänzend zur Personalisierung der Eintrittskarte gegebenenfalls personenbezogene Daten beim Besuch der Veranstaltung zu erheben sind, falls eine solche Verordnung im vorerwähnten Sinne jeweils in Kraft sein sollte. Die Erhebung der Daten der Besucher durch die TOG kann etwa im Rahmen des Einlasses zur Veranstaltung erfolgen.


Die TOG übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der von den Käufer*innen (bzw. freiwillig von den Besucher*innen) bekanntgegebenen Kontaktdaten. Sie weist außerdem darauf hin, dass durch die Personalisierung der Eintrittskarten die gesundheitliche Gefährdung der Besucher*innen grundsätzlich nicht vermieden werden kann, sondern es um eine frühzeitige Warnung durch die Behörde insbesondere zur Hintanhaltung einer weiteren Ausbreitung geht. Dabei weist die TOG darauf hin, dass es ihr nicht zukommt, die Besucher*innen einer Vorstellung im Verdachtsfall zu informieren, sondern diese Aufgabe (sowie die entsprechende gesetzliche Ermächtigung dazu) der Gesundheitsbehörde zukommt. Die TOG kann daher nicht gewährleisten, dass alle Besucher*innen im Fall eines Verdachtsfalls tatsächlich umgehend informiert werden.


2. NACHWEIS ÜBER EINE LEDIGLICH GERINGE EPIDEMIOLOGISCHE GEFAHR


Durch Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bestimmen, dass der Veranstaltungsort von Besuchern nur unter Auflagen gemäß § 1 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung) betreten werden darf. Eine solche Auflage kann die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis einen sonstigen Nachweis über eine lediglich gering epidemiologische Gefahr betreffen. Auch eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und abgelaufene Infektion oder eine erfolgte Impfung kann darunter verstanden werden. Der/die Besucher*in hat den jeweils durch Gesetz (insbesondere COVID-19-Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz) oder Verordnung des Gesundheitsministers gegebenenfalls festgelegten Anforderungen an einen solchen Nachweis gemäß den jeweils aktuellen Bestimmungen zu entsprechen. Der TOG ist der jeweilige Nachweis zur Überprüfung vorzuweisen, andernfalls der/die Besucher*in vom Veranstaltungsort verwiesen werden kann.


Die TOG übernimmt keine Haftung für die von den Besucher*innen vorgewiesenen Nachweise, insbesondere nicht für deren Richtigkeit oder deren Aktualität. Es kann auch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass trotz dieser risikomindernden Maßnahmen sich nicht dennoch ein Infektionsgeschehen ereignen kann.


3. COVID-19 – PRÄVENTION


Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten sowie dem/der Betriebsärzt*in hat die TOG ein umfassendes Präventionskonzept zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie entwickelt und vom Magistrat der Stadt Linz genehmigen lassen.


Die im Rahmen dieses Präventionskonzepts festgelegten Sicherheitsvorschriften regeln das Verhalten während eines Besuchs der Veranstaltungen der TOG. Diese, die den Besucher*innen mitgeteilt werden, sind von ihnen verpflichtend einzuhalten und erfordern bei deren Umsetzung ein entsprechend kooperatives und eigenverantwortliches Handeln.


Bei einem Verstoß gegen die genannten Sicherheitsregeln bzw. bei Auftreten der Symptome Fieber, Husten, Kurzatmigkeit oder Atembeschwerden behält sich TOG das Recht vor, die Teilnahme an Veranstaltungen zu verweigern bzw. eine Aufforderung zum Verlassen auszusprechen, ohne dass der Kartenwert rückerstattet wird.


Die TOG macht darauf aufmerksam, dass Besucher*innen bei Nutzung der Tickets für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, behördliche Vorgaben etc.) in den jeweils gültigen Verordnungen und insbesondere das Vorliegen von Ausnahmen (wie z.B. der gemeinsame Haushalt) und deren Glaubhaftmachung, selbst verantwortlich sind. Jegliche Haftung der TOG im Zusammenhang mit den Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen ist ausgeschlossen.


Im Falle der Weitergabe einer Karte obliegt es dem/der jeweils vorangehenden Erwerber*in derselben, darauf hinzuweisen, dass gegenüber jedem/jeder weiteren Erwerber*in die AGB und diese besonderen Bestimmungen gelten und somit auch der/die Erwerber*in für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sowie für die Glaubhaftmachung des Vorliegens etwaiger Ausnahme selbst verantwortlich ist.


Ein Besuch der Veranstaltungen und der Aufenthalt in den entsprechenden Spielstätten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Die TOG übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Gefährdungen sowie den daraus allenfalls entstehenden Schäden.


4. SITZPLÄTZE


Im Zuge des Kaufes von Eintrittskarten (egal ob Einzelplatz oder mehrere Plätze) wird – soweit dies zur Einhaltung einer gesetzlich oder in einer COVID-19-Verordnung vorgesehenen Maximalanzahl an Besucher*innen bzw. Sicherheitsabstandes zwischen den Besucher*innen erforderlich ist – gegebenenfalls zusätzlich ein Freiplatz mitgebucht, um den notwenigen Sicherheitsabstand zwischen Einzelpersonen bzw. Besuchergruppen gewährleisten zu können. Für einen solchen Freiplatz werden keine Kosten seitens der TOG dem/der jeweiligen Käufer*in verrechnet.


Der gekaufte Sitzplatz ist strikt einzuhalten. Die TOG behält sich jederzeit das Recht vor, aus Gründen der Sicherheit und/oder Organisation, andere Sitzplätze als auf der Eintrittskarte ausgewiesen zuzuweisen. In diesem Fall gibt es keine Rückerstattung oder Minderung des Kartenpreises.


Bis auf weiteres werden keine Stehplätze verkauft.


5. RÜCKNAHME BZW. ERSATZLEISTUNG FÜR EINTRITTSKARTEN


Im Falle von gesundheitsgefährdenden bzw. negativen Entwicklungen der allgemeinen Sicherheitslage in der Gesellschaft, die aber noch nicht zu einer Vorgabe seitens der Behörden zur Absage von Vorstellungen führt, auf Grund dessen sich der/die Besucher*in aber um die eigene Gesundheit bzw. Sicherheit sorgt, kann eine Rücknahme (Kulanz seitens der TOG) erfolgen, wobei der Wert der Karte ausnahmslos in Form von Gutscheinen (kein Bargeld) ersetzt wird.


Im Falle einer Reisewarnung kann ein/e Kund*in einen Widerruf in Anspruch nehmen, wenn der/die Kund*in glaubhaft machen kann, dass innerhalb von vierzehn Tagen nach Kauf eine Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 für Österreich bzw. für Oberösterreich bzw. dem Raum Linz im jeweiligen Verweilland der Person durch die zuständigen Behörden ausgerufen wurde. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt reichen nicht aus, die Person muss glaubhaft machen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt auch in diesem Land aufhält. Sind die Bedingungen erfüllt, erfolgt eine Ausstellung eines Gutscheins in Höhe des Kartenwerts. Wird eine Reisewarnung im Zeitraum von vierzehn Tagen vor Vorstellungsbeginn ausgerufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises.


Sollte über einen/eine Kartenkäufer*in eine Quarantäne seitens der Behörde verhängt werden, kann unter Vorlage eines Nachweises der Kartenpreis rückerstattet werden. Der Antrag auf Rückerstattung muss mindestens einen Tag vor Vorstellungsbeginn einlangen. Später einlangende Anträge können nicht berücksichtigt werden.


6. AUSFALL ODER ÄNDERUNG VON VORSTELLUNGEN


Terminänderungen oder -absagen können durch behördliche Vorschriften auf Grund eines hohen Gefährdungspotentials der Gesundheit bzw. Sicherheit der Besucher*innen insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Situation mit COVID-19 (oder andere Fälle höherer Gewalt) notwendig werden. Auch Erwägungen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit oder wirtschaftliche Gründe aufgrund der COVID-19-Pandemie können dazu führen, dass die TOG Termine ändert bzw. absagt oder Stornierungen ausspricht. Bei allfälligen Beschränkungen der Auslastung kann sich auch die Notwendigkeit von bloß vereinzelten Stornierungen ergeben. Die TOG wird in derartigen Fällen nach Möglichkeit mehrere Ersatztermine vorschlagen, falls dies im Rahmen der Verschiebung im Terminplan möglich ist. Diese sind zumutbar, wenn der neue Vorstellungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen Vorstellungstermin liegt. Karten von verschobenen Vorstellungen behalten in diesen Fällen ihre Gültigkeit und können für einen der Ersatztermine verwendet werden; es werden in diesem Fall keine neuen Karten ausgestellt. Karten können nur für einen einzigen Ersatztermin die Gültigkeit behalten. Für andere/weitere Termine werden neue Karten ausgestellt. Die Besucher*innen haben das Recht der TOG nach Bekanntgabe der Terminänderung innerhalb von 30 Tagen, sofern in der Mitteilung der Terminverschiebung dafür in Ansehung des Ersatztermins keine andere angemessene Frist genannt wird, mitzuteilen, keinen der angesprochenen Ersatztermine wahrzunehmen. In diesem Fall wird der Eintrittspreis dem Kundenkonto gutgeschrieben oder ein Gutschein ausgegeben.


7. COVID-19 BEDINGTE ÄNDERUNGEN DER BESETZUNG BZW. DES PROGRAMMS


Sollte COVID-19 bedingt eine Änderung der Besetzung bzw. des Programms einer Vorstellung notwendig werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises. Sollte es zu Änderungen kommen, werden die Kartenkäufer*innen seitens der TOG informiert (bei Vorhandensein einer E-Mailadresse des/der Käufer*in per E-Mail und jedenfalls auf der Website der TOG).


Stand: September 2023